Satzung

Freunde des Raschèr Saxophone Quartets e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen “Freunde des Raschèr Saxophone Quartets e. V.”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Sein Ziel ist es, der Bevölkerung das Saxophon als Instrument für die Aufführung von klassischer Musik aus allen Jahrhunderten nahe zu bringen. Der Verein verwirklicht dieses Ziel, indem er Konzerte alleine oder zusammen mit Dritten veranstaltet bzw. organisatorisch unterstützt, bei denen das Saxophon als zentrales Instrument eingesetzt wird. Darüber hinaus fördert der Verein die Pflege der klassischen und zeitgenössischen Saxophonmusik vor allem durch die Unterstützung bestehender und die Entwicklung neuer Bindungen des Raschèr Saxophone Quartets (RSQ) zur Bevölkerung sowie zu anderen kulturellen Einrichtungen. Schließlich fördert der Verein den Einsatz des Saxophones in der musikalischen Bildungsarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins müssen zeitnah und dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Als Mitglieder des Vereins können aufgenommen werden
– natürliche Personen
– Personengesellschaften
– juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und die Zustimmung des Vorstands.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres. Er wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt.

§ 4 Mittel des Vereins, Mitgliedsbeitrag

1. Die Vereinszwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen verwirklicht.

2. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Die Mitglieder sollen dem Schatzmeister eine Einzugsermächtigung erteilen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und der Vorstand (§ 7)

§ 6 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung umfasst sämtliche Mitglieder des Vereins. Sie beschließt über:
a) die Wahl des Vorstands und der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für persönliche und korporative Mitglieder
c) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Kassenprüfungsberichts
d) die Entlastung des Vorstands e) die Änderung der Satzung
f) die Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist (Einberufung durch den Vorstand) oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen Zweck und Gründe angegeben werden.

3. Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei deren/dessen Verhinderung von deren/dessen Vertreter/in, durch einfachen Brief einberufen. Soweit Mitglieder dem Verein eine E-Mailadresse mitgeteilt haben, können diese Mitglieder durch E-Mail eingeladen werden. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

4. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung
b) Bericht des Vorstands und Mitteilung des Kassenprüfberichtes
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen
b) Anträge
f) Verschiedenes

5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei deren/dessen Verhinderung von deren/dessen Vertreter/in oder einem anderen Vorstands-mitglied geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter.

6. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder ausgeübt werden.

7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. Das Protokoll fertigt der Schriftführer/die Schriftführerin oder ein von diesen beauftragtes Mitglied.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, seiner/seinem Stellvertreter/in, der/dem Kassenführer/in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes übernimmt die Funktion der Schriftführerin/des Schriftführers. Beratende Mitglieder des Vorstands sind zwei Angehörige des RSQ.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

3. Die beratenden Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern des RSQ bestimmt; ihre Amtszeit beträgt ebenfalls zwei Jahre.

4. Der Vorstand vertritt den Verein in dem Umfang, der für die Vertretung eines rechtsfähigen Vereins durch seinen Vorstand vorgesehen ist, also gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und Dritten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.

5. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.

6. Die Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner gewählten Mitglieder und mindestens ein beratendes Mitglied anwesend sind, darunter muss sich die/der Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/in befinden. In Einzelfällen können Vorstandsbeschlüsse schriftlich im Wege des Umlaufverfahrens gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder ihres/seiner Vertreter/in.

§ 8 Kassenprüfung

1. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie/er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

2. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer legt der Mitgliederversammlung jährlich den Kassenprüfungsbericht vor. Der Bericht kann schriftlich abgegeben werden.

§ 9 Satzungsänderung

Diese Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit geändert werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins oder ein Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Mitgliederversammlung müssen zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Die Beschlussfassung kann nur mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitglieder-versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatorinnen/Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Musikschule Freiburg im Breisgau e.V., Turnseestraße 14, 79102 Freiburg im Breisgau, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. der in § 1 dieser Satzung genannten Förderung verwenden darf.

Freiburg, den 24. Oktober 2018